AGB

Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- & Zahlungsbedingungen von supreme bike parts

Die nachfolgenden Bestimmungen stellen die allgemeinen Geschäftsbedingungen von supreme bike parts dar. Sämtliche Angebote, Lieferungen und andere Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

I. Geltungsbereich

Die Bedingungen gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware beziehungsweise mit dem Erhalt der Leistung als angenommen. Bei künftigen Geschäftsbeziehungen gelten die allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

II. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt. Annahmeerklärungen, Zusicherungen und alle weiteren Willenserklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit schriftlicher Bestätigungen von supreme bike parts, soweit sie nicht bereits in Schriftform erfolgt sind. Mündliche Zusagen sind stets unverbindlich.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und weitere Beschaffenheitsangaben sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.

III. Fristen für Lieferung und Verzug

  1. Die Lieferfristen stellen keine Ausschlussfristen dar und sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
  2. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu erbringender Informationen, zu liefernder Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung alleinig zu vertreten haben.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn die Nichteinhaltung der Frist auf höhere Gewalt, z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung oder deren Fernwirkungen, zurückzuführen ist. Gleiches gilt, wenn die Nichteinhaltung der Frist auf das Verschulden Dritter zurückzuführen ist. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.
  4. Teillieferungen sind zulässig und zur Wahrung der vereinbarten Lieferfristen ausreichend. So weit sich aus einer Teillieferung Nachteile ergeben, sind diese nur insoweit ersatzfähig, als diese im Rahmen der Schadensminderungspflicht durch den Vertragspartner nicht vermieden werden konnten.
  5. supreme bike parts kommt nur dann in Verzug, wenn die Leistung fällig ist und eine schriftliche Mahnung nach Fälligkeit der Leistung erfolgt ist oder wenn für die Leistung eine kalendarisch bestimmte Zeit vereinbart wurde.
  6. Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer vom Besteller gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt.
  7. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn die Verzögerung von supreme bike parts alleinig zu vertreten ist.
  8. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen binnen angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt, Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder am Vertrag festhält.

IV. Lieferumfang 

  1. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.
  2. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf Verbesserung der Technik, des Herstellungsverfahrens oder auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Änderungen des Liefergegenstandes für den Besteller zumutbar sind.
  3. Wird nicht schriftlich eine Stückschuld vereinbart, so ist von einer Gattungsschuld auszugehen. Die Lieferung eines aliud ist stets zulässig und hat Erfüllungswirkung.

V. Annullierungskosten

Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrage zurück, kann supreme bike parts unbeschadet der Möglichkeit kumulativ einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 25 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages und den Verwaltungsaufwand entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Wird darüber hinaus ein höherer entgangener Gewinn geltend gemacht, so verringert sich die Kostenpauschale dadurch nicht. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe eingetreten ist.

VI. Versand, Verpackung

  1. Der Versand erfolgt ab Kiesbyfeld 3, 24392 Kiesby-Boren auf Kosten des Käufers. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen. Sofern es der Besteller wünscht, wird die Lieferung auf seine Kosten durch eine Transportversicherung eingedeckt.
  2. Die Kosten für Fracht und Verpackung ergeben sich aus der jeweils aktuellen Preisliste. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.

VII. Abnahme und Gefahrenübergang

  1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist supreme bike parts nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe, beim Versendungskauf mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der zur Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.

VIII. Preisänderungen

Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

IX. Gewährleistung

Für Sachmängel haften wir wie folgt:

  1. Alle Teile, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
  2. Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Wird dies von uns verweigert, sind wir insoweit von der Sachmängelhaftung befreit. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  3. Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten.
  4. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
  5. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und Sachmängel unverzüglich gegenüber supreme bike parts anzuzeigen. Wird ein Mangel erst später als 8 Tage nach dem Gefahrübergang angezeigt, so wird vermutet, dass dieser im Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht bestand. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag.
  6. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Der Besteller kann die Zahlung nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
  7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Minderung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel entstehen. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen, bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung an einem anderen Ort als an den Erfüllungsort verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem vertragsmäßigen Gebrauch.
  9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen supreme bike parts bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
  10. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen die Ziffer VIII. (Haftung). Weitergehende oder andere als die vorstehend geregelten Ansprüche des Bestellers gegen supreme bike parts und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
  11. Zu Reparaturen oder Durchsicht gesendete Ware ist vor dem Versand vom Kunden anzuzeigen und terminlich abzusprechen. Die Ware muß zwingend frei von Anbauteilen wie Reifen, Schlauch, Ventilverlängerung oder Kassette sein. Für montierte Zubehörteile übernimmt supreme bike parts keine Haftung, es bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers auf Rücksendung oder Rückerstattung. 

X. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns gegen die Besteller aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts sind dem Besteller Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und Weiterveräußerung an Wiederverkäufer nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat.
  3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.
  4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt, der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert keinen Rücktritt vom Vertrag. In diesen Handlungen oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch supreme bike parts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn dieser ist ausdrücklich erklärt.
  5. Soweit der Besteller die Vorbehaltsware weiterveräußert, tritt er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen. Sollten die abgetretenen Forderungen der Höhe nach zur Sicherung des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) nicht ausreichen, tritt der Besteller auch alle weiteren Forderungen gegen den jeweiligen Dritten an uns bereits jetzt ab, bis die Summe der Einzelforderungen der Höhe nach die zu sichernde Forderung in vollem Umfang erreicht. Kommen hierfür mehrere Forderungen in Betracht, so werden zunächst diejenigen Forderungen abgetreten, die die höchste Sicherheit bieten, im Zweifelsfall die jüngste.
  6. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach deren Abtretung weiterhin berechtigt. Die Befugnis von supreme bike parts, die Forderungen selbst einzuziehen bleibt davon unberührt. supreme bike parts verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann supreme bike parts verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner ihr bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen ihr aushändigt und den Schuldnern (den Dritten) die Abtretung mitteilt.

XI. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass supreme bike parts die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 5% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, das wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder zwingend wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Regelung nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt, und zwar auch dann, wenn mit dem Besteller zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Bei nur vorübergehender Unmöglichkeit kommt Ziffer IV. (Fristen für Lieferung, Verzug) zur Anwendung.

XII. Haftung

  1. supreme bike parts haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von ihr oder ihren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  2. supreme bike parts haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Die Schadensersatzhaftung ist in diesem Fall auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  3. Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zusteht, ist die Haftung auf Ersatz auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  4. Die zwingende Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Gleiches gilt für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  5. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer XIII.1.-XIII.4. vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  6. Soweit die Schadensersatzhaftung von supreme bike parts gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.

XIII. Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise verstehe sich zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Sofern Gegenstand der Leistung eine Sonderanfertigung ist, ist supreme bike parts berechtigt, vom Besteller bei Auftragsbestätigung eine Zahlung von 33,33 % des Kaufpreises zu verlangen. Der Restkaufpreis ist mit Bereitstellungsanzeige zur Zahlung fällig. Bei allen übrigen Lieferungen verpflichtet sich der Besteller, den Kaufpreis und alle Entgelte für Nebenleistungen innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware zu zahlen, sofern keine abweichende, schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Besteller in Verzug. Während des Verzugs ist die Geldforderung von supreme bike parts mit 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  3. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer schriftlichen Vereinbarung. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Zinsen und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
  4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von supreme bike parts anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht.

 XIV. Händlerpflichten beim Weiterverkauf

  1. Unsere Leistungen erfolgen, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, ausschließlich zur Weiterveräußerung an Endkunden.
  2. Die Übergabe von Laufrädern oder Fahrrädern an den Endkunden darf nur in fahrfertigem und verkehrstüchtigen Zustand erfolgen. Diesen Zustand hat der Händler vor Übergabe zu überprüfen und zu gewährleisten. Der Händler muss Wartungshefte, Betriebsanleitungen und Fahrradbriefe an den Endkunden übergeben. Der Händler muss den Endkunden auf die Notwendigkeit hinweisen, in angemessener Zeit eine Inspektion der Laufräder oder des Fahrrades durchführen zu lassen. Für Umbauten oder Veränderungen, die der Händler ohne die Zustimmung von supreme bike parts vornimmt, haftet diese nicht.

XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist Kiesbyfeld 3, D-24392 Kiesby-Boren.
  2. Bei alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz von supreme bike parts zuständig ist. supreme bike parts ist berechtigt bei dem Gericht zu klagen, das für den Sitz des Bestellers zuständig ist.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Soweit dieses auf ausländische oder internationale Rechtsvorschriften wie das UN-Kaufrecht (CISG-Regeln) verweist, ist der Verweis unwirksam, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

XVI. Sonstiges

Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus die dem mit uns geschlossenem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von supreme bike parts.